Geldwerte Leistungen – Vorsicht vor unerwünschten Steuerfolgen

Der einwandfreie Umgang mit steuerlichen Themen spielt zunehmend eine wichtige Rolle.
Geldwerte Leistungen – Vorsicht vor unerwünschten Steuerfolgen

Geldwerte Leistungen – Vorsicht vor unerwünschten Steuerfolgen

Der einwandfreie Umgang mit steuerlichen Themen spielt zunehmend eine wichtige Rolle.

Insbesondere Praxis-Verschärfungen seitens der Steuerbehörden und Sozialversicherungen sowie die Daten- und Informationsflut erhöhen das Risiko für Firmeninhaber, ausserordentliche wie auch alltägliche Sachverhalte steuerlich falsch zu würdigen.

Neben Mehrwertsteuer-Themen gehören geldwerte Leistungen zu den häufigsten Problembereichen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegen geldwerte Leistungen vor, wenn eine juristische Person ihren Gesellschaftern (oder diesen nahestehenden Personen) Leistungen ohne entsprechende Gegenleistung erbringt oder Vorteile einräumt, die insofern ungewöhnlich sind, als dass sie unter denselben Umständen einer Drittperson nicht oder nicht im gleichen Umfang gewährt worden wären.

In vereinfachten Worten gesprochen: Die Leistungen der Gesellschaft an die Gesellschafter stehen im Missverhältnis zur Gegenleistung. In wie vielen Bereichen die sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen vorkommen können, sollen einige Beispiele zeigen:

  • Der nahestehenden Person wird ein höherer Lohn vergütet, als einem unbeteiligten Dritten zugestanden wäre.
  • Der nahestehenden Person werden Spesen vergütet, die (teilweise) privaten Charakter haben oder offensichtlich überhöht sind.
  • Ein Geschäftsfahrzeug wird ohne Belastung eines angemessenen Privatanteils teilweise oder ausschliesslich für private Zwecke zur Verfügung gestellt.
  • Geschäftsangestellte erbringen Arbeitsleistungen für private Zwecke der Anteilsinhaber.
  • Die Gesellschaft stellt dem Anteilsinhaber eine Wohnung im Betriebsgebäude unentgeltlich oder zu einem zu tiefen Mietzins zur Verfügung.
  • Die Gesellschaft übernimmt Lebenshaltungskosten des Gesellschafters (z.B. private Reisen).
  • Bei Darlehen, die dem Anteilsinhaber gewährt werden, wird auf die Verzinsung verzichtet.
  • Dem Anteilsinhaber werden Darlehen ohne angemessene Sicherheiten gewährt.

Die Steuerfolgen verdeckter Gewinnausschüttungen können gravierend sein, insbesondere seit die Verrechnungssteuer weniger als Sicherungssteuer denn als finale Belastung bei geldwerten Leistungen interpretiert wird. Zur Illustration auch hier ein Beispiel:

Herr Schweizer ist zu 100% an der Muster AG beteiligt. Im Jahr 2017 werden private Auslagen von Herrn Schweizer (bspw. Ferien) im Betrag von CHF 10’000 in der Muster AG verbucht. Anlässlich der Steuerrevision oder AHV Revision werden die CHF 10’000 bei der Muster AG als geldwerte Leistung aufgerechnet und es wird eine Meldung an die ESTV, Abteilung Verrechnungssteuer, gemacht.

Wie sehen die Steuerfolgen aus?

  • Gewinnsteuer: Muster AG: CHF 10’000 werden bei der Muster AG aufgerechnet und der Gewinnsteuer unterworfen.
  • Einkommenssteuer: Herr Schweizer: Die geldwerte Leistung in Höhe von CHF 10’000 ist als steuerbarer Vermögensertrag zu besteuern (in den meisten Kanton privilegierte Besteuerung CHF 10’000).
  • Verrechnungssteuer: Herr Schweizer als Leistungsempfänger schuldet die Verrechnungssteuer von 35% auf CHF 10’000 an die ESTV.
  • Falls Herr Schweizer die Verrechnungssteuer nicht abliefert, erfolgt die Aufrechnung ins Hundert und die Muster AG hat 53.84% zu entrichten.
  • Optional: Nach- und Strafsteuerverfahren, falls Herr Schweizer für 2017 bereits definitiv veranlagt ist.
  • Rückerstattung: der Verrechnungssteuer: ESTV verwehrt wahrscheinlich die Rückerstattung, da Herr Schweizer diese im Jahr 2017 nicht deklariert hat.

Die Beispiele zeigen, wie riskant Transaktionen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern sein können. Der umsichtige Gründer sollte das Thema geldwerter Leistungen also stets im Hinterkopf behalten und entsprechend umsichtig damit umgehen. Im Falle der Aufrechnung kostet die totale Steuerbelastung mehr als 100% der als geldwerten Leistung taxierten Aufrechnung.