Für KMUs ist es oft überlebenswichtig eine saubere Liquiditätsplanung zu erstellen. Dadurch werden finanzielle Engpässe frühzeitig erkannt und es kann rechtzeitig Gegensteuer gegeben werden.
Das mag auf den ersten Blick nach viel Aufwand klingen. Doch bereits mit der Erstellung des Budgets ist der erste Schritte Richtung Liquiditätsplanung getan. Bei der Liquiditätsplanung geht es darum, festzustellen, wie es um das Verhältnis zwischen verfügbaren Geldmitteln im Verhältnis zu fälligen Verbindlichkeiten aussieht. Die gängigsten Kennzahlen zur Messung der kurzfristigen Liquidität sind der Liquiditätsgrad eins und zwei.
Das Budget zeigt, welche Aufwände und Erträge über das ganze Jahr anfallen. Bei den meisten Firmen fallen Kosten und Erträge aber nicht gleichmässig über das Jahr verteilt an. Ja nach Branche fallen Aufwände und Erträge unregelmässig an und unterliegen saisonalen Schwankungen.
Eine möglichst genaue Liquiditätsplanung ist daher absolut zwingend. Es soll daraus ersichtlich sein, wann welche flüssigen Mittel vorhanden sein müssen damit die Zahlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist. Ist ein Unternehmen nicht zahlungsfähig drohen Mahnungen, Betreibungen und im schlimmsten und letzten Fall der Konkurs. Ungefähr 90% aller Konkurse sind auf Liquiditätskrisen zurückzuführen.
Tipps zur Verbesserung der Liquidität
Eine bessere Liquidität kann grundsätzlich nie schaden. Übermässig gross sollten die Geldreserven aber nicht sein, da solches Geld wenig bis gar keinen Zins abwirft.
Um schneller an Geld zu kommen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine zeitnahe Fakturierung ist dabei unerlässlich. Oft werden kürzere Zahlungsfristen verlangt (z.B. 10 anstatt 30 Tage). Bei grösseren Aufträgen lohnt es sich zudem, An- und Akontozahlungen zu fordern.
Ebenfalls kann man versuchen, die Ausgabenseite positiv zu beeinflussen indem z.B. längere Zahlungsfristen (z.B. 60 statt 30 Tage) ausgehandelt werden, der Lagerbestand so tief wie möglich gehalten wird, teure Anlagen mieten oder leasen anstatt zu kaufen und nicht dringliche Anschaffungen zurückzustellen.
Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, um die nötige Liquidität zu beschaffen müssen z.B. langfristige Schulden erhöht werden, nicht benötigte Anlagen verkauft werden oder Fremd- und Eigenkapital bei den Aktionären beschafft werden.
Verhalten der Revisionsstelle bei Liquiditätsengpässen
Die Liquidität hat bei der Prüfung in der Planungsphase, während der Durchführung sowie zum Abschluss der Prüfung eine zentrale Bedeutung.
In Situationen drohender Illiquidität oder Überschuldung kann eine tiefere Wesentlichkeit angezeigt sein. In einer solchen Situation kann z.B. ein geringer Fehler, der den ausgewiesenen Gewinn zu einem Verlust werden lässt, wesentlich sein und Einfluss auf das Prüfungsurteil haben.
Fortführung der Unternehmenstätigkeit
Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird (Fortführung der Unternehmenstätigkeit; Going Concern). Die Unternehmensleitung bestätigt der Revisionsstelle im Rahmen der Vollständigkeitserklärung, dass keine Pläne oder Absichten bestehen und keine Ereignisse bekannt sind, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung der Tätigkeit aufwerfen.
Wenn ein Unternehmen wegen unbefriedigenden Geschäftsverlaufs in Liquiditätsschwierigkeiten steckt, kann es soweit kommen, dass die Revisionsstelle keine Prüfungsaussage zur Jahresrechnung machen kann. Dies, wenn die Unternehmensleitung keine Erklärung darüber abgeben kann, ob und unter welchen Voraussetzungen die Unternehmenstätigkeit fortgeführt werden kann. Die Revisionsstelle kann in einem solchen Fall nicht überprüfen, ob die Annahme der Fortführung vertretbar ist und kann aus diesem Grund auch keine Prüfungsaussage zur Jahresrechnung machen.
Ausblick Revision Aktienrecht
Ende 2016 nahm der Bundesrat einen neuen Anlauf und veröffentlichte die Botschaft zur Aktienrechtsreform. Die Behandlung der Botschaft im Nationalrat erfolgte im Juni 2018. Bis zum Inkrafttreten dürfte noch einige Zeit vergehen.
Nach neuem Aktienrecht wird der Tatbestand des Kapitalverlustes und der Überschuldung durch Aspekte der Gewährleistung der Liquidität ergänzt. Der Liquidität wird somit eine höhere Beachtung geschenkt. In der vom Nationalrat verabschiedeten Fassung lautet der Art. 725 Abs. 1 E-OR:
„Besteht begründete Besorgnis, dass die Gesellschaft in den nächsten 12 Monaten zahlungsunfähig wird, so muss der Verwaltungsrat einen aktuellen Liquiditätsplan erstellen und eine umfassende Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft vornehmen.“
Letztendlich wird auch die Revisionsstelle den Liquiditätsplan im obgenannten Fall überprüfen müssen. Die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit der Unternehmung hängt somit stark vom Vorliegen eines aussagekräftigen Liquiditätsplans ab.