Neue Spielregeln für das Opting-Out ab 2025!

Mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses per 1. Januar 2025 ändern sich auch die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften (Opting-out):

✅ Bisher: Opting-out war möglich, wenn weniger als 10 Vollzeitstellen vorhanden waren und alle Gesellschafter zustimmten — sogar rückwirkend nach Ablauf des Geschäftsjahres.

🔒 Neu ab 1. Januar 2025:
Der Opting-out-Beschluss gilt nur noch für künftige Geschäftsjahre.
Er muss vor Beginn des neuen Geschäftsjahres beim Handelsregister angemeldet werden.
Zusätzlich ist neu die Jahresrechnung des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres bei der Anmeldung einzureichen.
Opting-out bei der Gründung bleibt weiterhin möglich.

📌 Wichtig für die Praxis:
Wer z. B. für das Geschäftsjahr 2026 auf eine Revision verzichten möchte, muss dies spätestens bis 31. Dezember 2025 beim Handelsregister melden. Ein zu später Beschluss oder eine verspätete Anmeldung führt dazu, dass die Prüfungspflicht bestehen bleibt.

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