Revisionspflicht – was gilt

Wenn eine der folgenden Grenzen überschritten wird, ist eine ordentliche Revision notwendig.
Revisionspflicht – was gilt

Ordentliche Revision

Wenn eine der folgenden Grenzen überschritten wird, ist eine ordentliche Revision notwendig:

  • Wirtschaftlich bedeutendes Unternehmen (20 Mio. Bilanzsumme / 40 Mio. Umsatz / 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt), zwei dieser drei Bedingungen müssen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt sein.
  • Publikums- und Konzerngesellschaften.
  • Falls statutarische Bestimmungen eine ordentliche Revision vorsehen.
  • Wenn ein allfälliger Generalversammlungsbeschluss eine ordentliche Revision verlangt.

Im Vergleich zu einer eingeschränkten Revision sind unter anderem folgende höheren Anforderungen im Bereich der ordentlichen Revision festzuhalten:

  • Der Revisor verfügt über ein grösseres Wissen und ist somit in der Lage, ein verlässlicheres Urteil abzugeben. Das Prüfurteil wird positiv formuliert, das heisst es wird eine Empfehlung zur Abnahme der Jahresrechnung zu Handen der Generalversammlung abgegeben.
  • Einholen von Drittbestätigungen bei Banken, Debitoren und Kreditoren sind notwendig.
  • Eine Teilnahme an der Warenlagerinventur ist notwendig.
  • Beurteilung ob ein Internes Kontrollsystem (abgekürzt IKS) vorhanden ist.
  • Umfangreichere, gesetzlich vorgeschriebene Berichterstattung zu Handen des Verwaltungsrates.
  • Höhere Anforderungen an die Revisionsstelle bezüglich Dokumentation und Unabhängigkeit

Eingeschränkte Revision

Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft eingeschränkt geprüft werden. Die eingeschränkte Revision ist auf Schweizer KMU’s zugeschnitten. Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

  • Die Prüfzusicherung des Revisors ist weniger hoch, da lediglich Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen vorgenommen werden. Daher wird das Prüfurteil negativ formuliert, d.h. es wird lediglich bestätigt, dass keine Gesetzeswidrigkeiten festgestellt wurden.
  • Die Anforderungen an den Prüfer und an die Unabhängigkeit sind weniger hoch, d.h. eine gewisse Mitwirkung bei der Buchhaltung ist möglich. Doppelmandate für die Unterstützung der Buchführung und Revision sind bei einer ausreichenden organisatorischen Trennung ebenfalls gestattet.
  • Der Prüfumfang fällt insgesamt wesentlich geringer aus, da keine Drittbestätigungen einverlangt werden müssen.

Verzicht auf eine Revisionsstelle – Opting-Out

Sofern sämtliche folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind, kann ein Verzicht auf eine Revisionsstelle beantragt werden (d.h. ein Opting-Out vorgenommen werden):

  • Nicht mehr als 10-Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
  • Zustimmung sämtlicher Aktionäre
  • Die aktuell gültigen Statuten sehen die Möglichkeit eines Opting-Outs vor

Zu beachten ist, dass jeder Aktionär das Recht hat, bis zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Vollzeitstellen sind gemäss den gültigen Arbeitsverträgen zu berechnen, d.h. auch die Pensen von Lernenden sind bereinigt um die Schulabsenzen in die Berechnung miteinzubeziehen

Haben Sie Fragen zu den erwähnten Revisionsarten? Unsere Spezialisten beraten Sie gerne.